Zum gefühlten hundertsten Male flatterte vor kurzem wieder ein Schreiben der Gewerbekauskunft-Zentrale, des Gewerberegistrat und all seinen anderen Klonen in meinen Briefkasten. Ganz schön hartnäckig die Burschen. Das Schreiben kommt auf recyceltem Papier, in schwülstigem Beamtensprech und dazu passendem Layout. So wird der Eindruck erweckt, der Brief stamme tatsächlich von einer Behörde, die gewerbliche Einträge für ein Register sammelt und verwaltet. Ausfüllbare Felder, der auffordernde Ton und die Fristen bestärken diese Annahme eines amtlichen Pflichteintrages.
Doch hinter der Gewerbeauskunft-Zentrale steckt natürlich – welch Überraschung – keine Behörde, sondern ein Düsseldorfer Unternehmen, dass unter selbigem Namen eine Web-Seite betreibt. Die ist bei Google kaum gerankt; hat aber immerhin ein paar Einträge von Firmen.
Im Kleingedruckten versteckt sich mehrmals das Wort Angebot und in Schriftgröße 6/7 findet man auch den zugehörigen Preis: 569,06 Euro pro Jahr (Gewerberegistrat: 588,00 Euro). Eine stolze Summe. Die Verschleierungstaktik ist jedoch Kalkül und scheint zu funktionieren, wie man an den Einträgen im Verzeichnis sehen kann. Ganz sauber ist die Sache natürlich nicht.
Das sah das Amtsgericht Düsseldorf (Amtsgericht Köln, Urteil vom 22.08.2012 – 25 C 15128/11 –) auch so. Es sei dem angeschriebenen Unternehmen aufgrund der Aufmachung des Schreibens nicht ersichtlich, dass es sich um ein Eintragsangebot handelt. Somit käme auch trotz unterschriebenem und rückgesendeten Formular kein Vertrag zwischen Unternehmen und Gewerbeauskunft-Zentrale zustande.
Das Landgericht Düsseldorf dagegen hob das Urteil allerdings wieder auf und stellt fest (Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 31.07.2013 – 23 S 316/12 –), dass dem angeschriebenen Unternehmen der Angebotscharakter ersichtlich sein müsste. Ebenso wie die Tatsache, dass es sich um ein privatwirtschaftliches Angebot handelt. Seitdem flattern die Angebote wieder in diverse Firmenbriefkästen.
Wer so ein Schreiben erhält und keinen Wert auf einen kostenintensiven Basiseintrag legt, sollte den Brief daher lieber in den Papierkorb wandern lassen. Übrigens auch die mahnenden Zweit- und Drittschreiben.